top of page
Daumen hoch © pictworks/stock.adobe.com

Wie kann/muss Schule helfen?

Lehrerinnen und Lehrer sind wichtige Bezugspersonen für alle Kinder und Jugendlichen. Sie beeinflussen entscheidend deren schulische und persönliche Entwicklung. Ein Kind mit Lese-Rechtschreib- oder Rechenschwierigkeiten ist ganz besonders auf das Verständnis seiner Lehrerin oder seines Lehrers angewiesen. Ihr wertvollster Förderbeitrag besteht darin, in der Klasse ein angstfreies Lernklima zu schaffen, damit das betroffene Kind den Mut zum Lernen und das Selbstvertrauen nicht verliert.

Die enge Zusammenarbeit zwischen Schule, Eltern und einer außerschulischen Lerntherapie ist absolut sinnvoll und wünschenswert. Vorausgesetzt, die Eltern haben uns schriftlich von unserer Schweigepflicht entbunden, wird sich der/die Lerntherapeut*in gern mit der Lehrkraft über die individuelle Ausprägung der Lernprobleme des Kindes unterhalten und sie bei der Auswahl von Ausgleichsmaßnahmen im Unterricht unterstützen.


 

Nachteilsausgleich

Zu den Kernkompetenzen des schulischen Bildungsauftrags zählen u. a. der Schriftspracherwerb im Lese- und Schreibunterricht sowie die Vermittlung der Grundrechenarten. Sobald ein Kind erhebliche Schwierigkeiten damit hat, Lesen, Schreiben oder Rechnen zu lernen, sind sowohl Schule als auch Lehrkräfte gefordert, das Kind angemessen zu unterstützen und den Unterricht individuell passend zu gestalten.

Kinder und Jugendliche mit Teilleistungsstörungen haben ein Recht darauf, entsprechend ihrer individuellen Lernvoraussetzungen gefördert zu werden und die Hilfe zu bekommen, die sie benötigen. Dies gilt auch für die Anwendung des Nachteilsausgleichs. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsanspruch des Kindes und nicht um einen Bonus.

Die Umsetzung der individuellen Fördermöglichkeiten in niedersächsischen Schulen sowie Nachteilsausgleich und Notenschutz werden im Erlass zur „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ geregelt. Somit ist die Schule verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten jedem Schüler und jeder Schülerin eine begabungsgerechte Schulausbildung zu ermöglichen, vorliegende Beeinträchtigungen bestmöglich auszugleichen und sicherzustellen, dass sie ihr fachliches Wissen uneingeschränkt abbilden können. Hier finden Sie den aktuellen Erlass im PDF-Format zum Herunterladen.

Darüber hinaus sind selbstverständlich auch Schulen an das Grundgesetz gebunden. Art. 3.3 des Grundgesetzes besagt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dies gilt auch für Kinder mit einer Behinderung wie Legasthenie oder Dyskalkulie.

Zeichnung Kinder lesen - © cirodelia/stock.adobe.com
bottom of page